Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Geschäfte mit Unternehmern:

1.  Allgemeines 

1.1.  Thomas Magyar, im Folgenden „Fotograf“ genannt, schließt Verträge mit Unternehmern, im Folgenden Unternehmenskunden genannt, ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Unternehmenskunde deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmenskunden werden nicht Vertragsinhalt.

1.2.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.3 Ich nutze zur Erbringung meiner Leistung gegenüber meinen Kunden den Dienst https://app.kreativ.management. Dieser bietet mir insbesondere die Möglichkeit Stammdaten der von mir betreuten Kunden/Brautpaare anzulegen, eine Kalenderverwaltung, eine Aufgaben-/To-Do-Liste, ein Postfach zur Kommunikation zwischen mir und meinen Kunden sowie die Möglichkeit direkt über den Dienst Angebote und Abrechnungen für die Leistungen des Users zu erstellen. Angeboten wird dieser Dienst von der Hochzeit.Management GmbH, mit welcher ich einen Nutzungsvertrag sowie einen – datenschutzrechtlich notwendigen – Auftragsverarbeitungsvertrag habe.

2.  Angebot und Vertragsabschluss

2.1.  Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

2.2.  Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der Fotograf übermittelt dem Unternehmenskunden innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.

3. Leistungserbringung und Nutzungsbewilligung

3.1.  Sofern im Vertrag keine konkreten Bedingungen für die Leistungserbringung vereinbart sind, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. 

3.2.  Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte ausführen lassen. 

3.2.  Die Übersendung von digitalen Fotos erfolgt im Format JPG auf elektronischem Weg über das Tool „We-Transfer“. Die Übersendung von Papierfotos erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmenskunden.

3.3.  Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind unverbindlich, sofern er sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/Leistungsfristen und -terminen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden. 

3.4.  Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Unternehmenskunde – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der Unternehmenskunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Fotografen umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs des Fotografen bestehen nur, wenn der Unternehmenskunde nachweist, dass der Fotograf die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz. 

3.5.  Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Unternehmenskunde dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. 

3.6.  Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Unternehmenskunde eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Unternehmenskunde nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung, nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Unternehmenskunden und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Unternehmenskunde iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.

3.7.  Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/Namensnennung als erteilt.

4.  Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1.  Fotos sind urheberrechtlich geschützte Werke. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Recht, das Foto zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen erteilten Nutzungsbewilligung zulässig. § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.

4.2.  Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Fotos in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Kunden bestimmt ist, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Unternehmenskunde gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.

4.3.  Der Unternehmenskunde ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: ©ThomasMAGYAR|Fotodesign, Ort und – sofern veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Foto nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des
§ 74 Abs 3 UrhG. Ist das Foto auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

4.4.  Jede Veränderung des Fotos bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.

4.5.  Im Fall einer Veröffentlichung hat der Unternehmenskunde dem Fotografen zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.

4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.

5.  Eigentum am Filmmaterial und an den Bilddateien, Kennzeichnung, Archivierung

5.1.  Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Unternehmenskunden einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.

5.2.  Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Unternehmenskunde ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc) bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

5.3.  Der Unternehmenskunde ist verpflichtet, digitale Fotos so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, so dass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

5.4.  Der Fotograf archiviert die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Unternehmenskunden keinerlei Ansprüche zu.

6.  Honorar

6.1.  Der Fotograf hat für seine Leistungen Anspruch auf das im Einzelfall vereinbarte Pauschalhonorar. Für Hochzeiten und Studioportraits dienen die Preise lt. Preisliste auf der Homepage als Grundlage für dieses Pauschalhonorar. 

6.2.  Dem Fotografen steht für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung ein gesondertes Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.

6.3.  Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Honorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. 

6.4.  Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie bei Versand der Ware zuzüglich zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in tatsächlicher Höhe des Aufwandes.

6.5.  Im Zuge der Auftragsausführung vom Unternehmenskunden gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.

6.6.  An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen ist der Fotograf nicht gebunden.

6.7.  Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.

7.  Zahlung

7.1.  Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim Fotografen zur Zahlung fällig.

7.2.  Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Unternehmenskunden die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.

7.3.  Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf angelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

7.4.  Für den Fall des Zahlungsverzuges verlieren gewährte Rabatte ihre Gültigkeit. Zusätzlich werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Unternehmenskunde bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von € 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB.

7.5.  Bei Verzug des Unternehmenskunden mit einer (Teil-)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist der Fotograf berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Unternehmenskunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Fotograf berechtigt, von sämtlichen mit dem Unternehmenskunden geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.

7.6.  Der Unternehmenskunde ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurde.

7.7.  Ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmenskunden gegenüber den Forderungen des Fotografen wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.  Pflichten des Unternehmenskunden

8.1.  Der Unternehmenskunde ist verpflichtet, wenn erforderlich, an der Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Unternehmenskunde hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle) zu sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

8.2.  Der Unternehmenskunde verpflichtet sich, den Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Unternehmenskunden zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

8.3.  Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Fotos, versichert der Unternehmenskunde, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

8.4.  Der Unternehmenskunde verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Unternehmenskunden einzulagern.

9.  Annahmeverzug und Rücktritt des Unternehmenskunden

9.1.  Wird die Leistung vom Unternehmenskunde zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Unternehmenskunde in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Unternehmenskunde trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Tritt der Fotograf berechtigt vom Vertrag zurück, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Honorar zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.

9.2.  Bei Annahmeverzug hat der Unternehmenskunde allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Unternehmenskunden ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Unternehmenskunde trägt auch die Gefahr der Lagerung.

9.3.  Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

10.  Eigentumsvorbehalt

10.1.   Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die Fotos bzw. andere Waren im Eigentum des Fotografen. Der Unternehmenskunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

10.2.  Der Unternehmenskunde ist befugt, über die gekauften Fotos und sonstigen Waren im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verfügen. 

10.3.  Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Unternehmenskunden untersagt.

10.4.  Der Unternehmenskunde verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in seinem Eigentum stehende Fotos bzw. andere Waren übernehmen kann.

10.4.  Gerät der Unternehmenskunde mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, die Rückgabe der Fotos bzw. anderer Waren bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.

11.5.  Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.

11. Gewährleistung

11.1.  Ein Gewährleistungsansprüche des Unternehmenskunden auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Unternehmenskunden beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

11.2.  Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

11.3.  Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Unternehmenskunden zu beweisen.
§ 924 ABGB findet keine Anwendung.

11.4.  Der Unternehmenskunde ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

11.5.  Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang/Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

11.6.  Dem Unternehmenskunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.

11.7.  Bei begründeten Mängeln ist der Fotograf nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der Unternehmenskunde hat kein Wahlrecht zwischen den genannten Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist der Unternehmenskunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Honorars zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist der Fotograf in keinem Fall zu tragen verpflichtet.

11.8.  Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Unternehmenskunde dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.

11.9.  Die Fälligkeit der Forderungen des Fotografen wird durch allfällige von ihm zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Unternehmenskunde hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches vom Fotografen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

11.10.  Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

11.11.  Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende Bestimmungen unter Punkt 12.

11.12.  Die Abtretung der Mängelansprüche des Unternehmenskunden ist ausgeschlossen.

12.  Schadenshaftung

12.1.  Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, haftet der Fotograf – mit Ausnahme von Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind – nur für den Ersatz von Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen oder übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Unternehmenskunde verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.

12.2.  Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Unternehmenskunden nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal).

12.3.  Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Fotograf nur bei Vorsatz.

12.4.  Sollte der Unternehmenskunde nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er dem Fotografen gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.

12.5.  Den Beweis, dass den Fotografen am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat stets der Unternehmenskunde zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.

12.6.  Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen.

12.7.  Den Fotografen trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Unternehmenskunden beigestellten Produkte und Requisiten. Der Fotograf übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.

12.8.  Den Fotografen trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

13.  Abtretung

Der Unternehmenskunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.

14.  Datenschutz

14.1.  Der Fotograf ermittelt, speichert und verarbeitet ausschließlich für Zwecke der Vertragserfüllung 

personenbezogenen Daten des Unternehmenskunden: Firmenname, persönlicher Name, Adresse, Rechnungsadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen,

mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten, die der Unternehmenskunde bekanntgegeben hat: Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.),

die in Auftrag gegebenen Bilddaten des Unternehmenskunden (von welcher Person oder welcher Sache auch immer), wobei diese ausschließlich an den Unternehmenskunden und nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch bzw. aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung an namentlich genannte Dritte übermittelt werden.

14.2.  Stimmt der Unternehmenskunde der weiteren Verwendung seiner Daten, insbesondere zu Werbezwecken, ausdrücklich zu, darf der Fotograf diese im Rahmen der Einwilligung des Unternehmenskunden speichern und verwenden. Ansonsten werden die Daten nach vollständiger Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Der Unternehmenskunde kann eine erteilte Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit widerrufen.

15.  Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Fotos zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Unternehmenskunde erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

16. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache

16.1.  Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der Firmensitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Der Fotograf ist auch berechtigt, das am Firmensitz des Unternehmenskunden sachlich zuständige Gericht anzurufen.

16.2.  Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und dem Unternehmenskunden gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.

16.3.  Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.